
Auch bei besonders vorsichtiger Fahrweise kann es immer einmal vorkommen: Es hat „gekracht“ und ein Unfall mit dem Leasingfahrzeug ist passiert. Auch wenn es sich nur um einen kleineren Blechschaden und nicht gleich um einen Totalschaden handelt oder es gar Verletzte gibt: Bei einem Unfall mit dem Leasingfahrzeug sollten generell einige Dinge beachtet werden, um unnötige Kosten und Schwierigkeiten zu vermeiden.
Zunächst einmal ist eines wichtig: Ganz egal, ob der Unfall selbst verschuldet war oder ob der andere Verkehrsteilnehmer die Schuld trägt: Bei einem Unfall mit einem Leasingfahrzeug muss der Leasinggeber möglichst zeitnah über den Vorfall informiert werden. Der Leasinggeber wird in der Regel dann auch Tipps zur weiteren Vorgehensweise mit dem Leasingauto und dem Leasingvertrag geben.
Die generelle Schadensabwicklung unterscheidet sich beim Leasing für den Leasingnehmer nicht grundsätzlich von der bei einem Unfall mit einem gekauften oder finanzierten Fahrzeug.
Bei Eigenverschulden wird der Schaden durch die eigene Kasko-Versicherung des Leasingnehmers reguliert. Das eine solche Kasko-Versicherung bei einem meist relativ neuen Leasingauto unbedingt abgeschlossen werden sollte, versteht sich eigentlich von selbst.
Trifft hingegen den Unfallgegner des Leasingnehmers die Schuld, so übernimmt wie gewohnt dessen Kfz-Haftpflichtversicherung die Schadensregulierung.
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Wichtig: Versicherung sollte GAP-Deckung beinhalten
Meist gilt: Handelt es sich um einen Unfall mit dem Leasingfahrzeug um einen Totalschaden, so wird der Leasingvertrag in der Regel aufgelöst. Dies gilt auch dann, wenn die (theoretischen) Reparaturkosten relativ nahe am Zeitwert des Autos liegen.
In solchen Fällen, also bei einem Totalschaden, sind die meisten Leasingbanken mit einer Auflösung des Leasingvertrags einverstanden. Hier sollten Leasingnehmer möglichst frühzeitig mit dem Leasinggeber sprechen, um alle Details zu klären und die beste Vorgehensweise zu finden.
Aufpassen sollte man allerdings bereits bevor etwas passiert bei der Wahl der Kaskoversicherung: Bei einem Leasingauto empfiehlt sich eine Versicherung, die eine so genannte GAP-Deckung beinhaltet.
Die Kaskoversicherung zahlt bei einem selbstverschuldeten Unfall mit Totalschaden am Leasingauto lediglich den Zeitwert des Fahrzeugs, ungeachtet der Summe, die der Leasinggeber als Buchwert führt.
Somit kann es bei einem selbstverschuldeten Unfall mit dem Leasingauto zu der Situation kommen, dass der Leasingnehmer einen höheren Betrag schuldet, als die Versicherung an Zeitwert bezahlt.
Um solche Schwierigkeiten bei einem Unfall mit Totalschaden am Fahrzeug zu vermeiden, springt die GAP-Deckung in die sprichwörtliche Lücke. Sie übernimmt in diesem Fall auch die Differenz. Es empfiehlt sich, dies als Leasingnehmer grundsätzlich mit der Versicherungsgesellschaft beim Abschluss der Versicherung für das Leasingauto zu klären.
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Welche Versicherung haftet beim Unfall mit dem Leasingfahrzeug?
Handelt es sich um einen fremdverschuldeten Unfall, liegt ein Haftpflichtschaden vor. In diesem Fall muss die Versicherung der anderen Unfallpartei für die Reparatur des Leasingautos aufkommen. Zur Instandsetzung des Fahrzeugs ist bei den meisten Leasingverhältnissen die leasingnehmende Person verpflichtet.
Demnach müssen Sie sich nach einem Unfall mit Ihrem Leasingfahrzeug um die Reparatur kümmern. Anschließend können Sie die Kosten von der Versicherung der anderen Partei einfordern.
Wenn beide Parteien eine Teilschuld trifft, werden die Kosten für die Reparatur anteilig von Ihrer eigenen Versicherung und der Versicherung der gegnerischen Unfallpartei übernommen. Die jeweils zu zahlenden Anteile werden durch den Unfallbericht der Polizei geklärt.
Bei einem selbst verschuldeten Unfall mit dem Leasingfahrzeug handelt es sich um einen Kaskoschaden gegenüber der Leasinggesellschaft. Dieser wird von der Vollkasko-Versicherung der leasingnehmenden Person übernommen. Die Selbstbeteiligung richtet sich dabei nach der Vereinbarung, die mit der eigenen Versicherung getroffen wurde.
In jedem Fall sind Leasingnehmende nach einem Unfall mit dem Leasingfahrzeug dazu verpflichtet, die Leasinggesellschaft zu informieren. Diese entscheidet als wirtschaftliche Eigentümerin des Fahrzeugs über die weitere Vorgehensweise. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, wem die Schuld am Unfall zugesprochen wurde.
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Ausgleich der Wertminderung bei kleineren Unfallschäden
Führt der Unfall mit dem Leasingfahrzeug zu Beschädigungen, die aber noch keinen Totalschaden darstellen, so wird das Leasingfahrzeug entsprechend repariert. Die Schadensregulierung übernimmt, entweder die Haftpflicht des Unfallgegners oder die eigene Kaskoversicherung des Leasingnehmers.
Bei einem eigenverschuldeten Unfall mit dem Leasingfahrzeug muss eines beachtet werden: Da es sich nun um ein Unfallfahrzeug handelt, ist der Händler berechtigt, bei Rückgabe am Ende der Leasingdauer einen Ausgleich des Wertminderung in Höhe von etwa 10 % der angefallenen Reparaturkosten zu berechnen.
Dies stellt bei genauerer Betrachtung aber keinen leasingtypischen Nachteil dar: Denn bei einem gekauften Auto hätte der Besitzer ebenfalls das Problem, dass er beim späteren Verkauf des Fahrzeugs den Unfall wahrheitsgemäß angeben muss. Das Auto wird dann auf dem Gebrauchtmarkt vermutlich einen etwas niedrigeren Preis erzielen, als ein komplett unfallfreies Exemplar.
Der Ausgleich des Minderwerts bei einem Unfall mit dem Leasingfahrzeug betrifft den Leasingnehmer übrigens nur bei einem Kaskoschaden. Wenn also eigenes Verschulden die Ursache war. Denn bei einem Haftpflichtschaden trägt die Kfz-Versicherung vom Unfallgegner zusätzlich zu den Reparaturkosten auch die Wertminderung.
Bereits vor dem Unfall an dessen Folgen denken
Ob Sie nun Eigentümer oder Leasingnehmer eines Fahrzeugs sind: Das Risiko eines Unfalls begleitet Sie täglich im Straßenverkehr. Kommt es tatsächlich einmal zum gefürchteten Crash, sind die Abläufe für alle zunächst gleich geregelt.
Die KFZ-Versicherung des Unfallschuldigen wird für Reparaturkosten und weitere Schadenersatzansprüche zur Kasse gebeten. Sorgen Sie besser vor und sichern Sie sich mit Haftpflicht, Kasko und GAP umfassend ab!
Der Leasingnehmer muss zusätzlich einige Besonderheiten beachten, die im Wesentlichen der Leasingvertrag vorgibt: Mit seiner Unterschrift verpflichtet er sich, den Unfall schnellstmöglich dem Leasinggeber zu melden und auch die gegnerische Versicherung von der Beteiligung eines Leasingwagens zu unterrichten.
Das weitere Prozedere, zum Beispiel der Reparaturauftrag oder die Fahrzeugverwertung nach Totalschaden, erfolgt ausschließlich mit Zustimmung des Leasinggebers. Denn er ist der wirtschaftliche Eigentümer des Leasingautos.
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