Wer zahlt Schäden und Wartungen beim Auto Leasing?

Regelmäßige Wartungen, Inspektionen und Untersuchungen beim TÜV werden auch beim Auto Leasing fällig. Wer ist verantwortlich und wer trägt die Kosten? Was passiert, wenn Ihr geleastes Auto beschädigt wird? Was gilt als Schaden? Wie weit geht altersbedingter Verschleiß? Wer kommt für die Reparaturkosten beim Auto Leasing auf? 

 

Schäden und Wartungen beim Auto Leasing:

Die angegebene Zyklen für Inspektionen und Untersuchungen einhalten. Auto Leasing mit Service-Paket bietet Rundumschutz und macht Kosten planbarer

Spuren normaler Abnutzung müssen nicht repariert werden und sind in der Leasingrate enthalten. Übermäßige Abnutzung muss beglichen werden, die Nachweispflicht liegt jedoch beim Leasinggeber

Unfallschäden müssen i.d.R. vom Leasingnehmer behoben werden, die Kosten trägt der Unfallverursacher. Nicht behobene Mängel und Schäden sowie versäumte Inspektionen und Wartungen werden bei der Leasingrückgabe in Rechnung gestellt

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Wartung und Hauptuntersuchung beim Auto Leasing:

Ein großer Vorteile vom Auto Leasing ist, dass es sich dabei um Gebraucht sowie um Neuwagen handelt. Egal, ob Sie Ihr Fahrzeug frei konfigurieren wollen oder auf sofort verfügbare Angebote zurückgreifen:

Sie profitieren nicht nur von der gesetzlichen Gewährleistung und einer freiwilligen Herstellergarantie. Die gängigen Vertragslaufzeiten zwischen zwölf und 48 Monaten kommen Ihnen auch in Sachen Reparaturanfälligkeit entgegen. 

Zu unterscheiden ist dabei die Inspektion und Wartung von der Hauptuntersuchung (HU), die von Prüfgesellschaften wie dem TÜV durchgeführt wird. Bei der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen HU wird die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs geprüft. Ohne erfolgreiche Prüfung und Plakette gilt ein Fahrzeug als nicht verkehrssicher und nicht fahrtüchtig. Dafür sind Sie als Leasingnehmer verantwortlich.

Die Inspektion hingegen ist vom Hersteller als Voraussetzung für die Gewährleistung der Neuwagengarantie vorgesehen. Sie dient dazu, Schäden vorzubeugen, Wartungen durchzuführen und die Funktionsfähigkeit des Autos zu gewährleisten.

Dazu zählt unter anderem der Ölwechsel, das Nachfüllen von Kühlwasser und die Reifendruckkontrolle. Auch die Untersuchung des gesamten Fahrzeugs auf Funktionalität und Sicherheit ist enthalten.

 

Einhaltung der Intervalle schont den Geldbeutel:

Sie sollten Ihren Leasingwagen behandeln, als wäre es Ihr Eigentum. Das erhöht nicht nur die Sicherheit beim Fahren und schützt vor Überraschungen bei der Leasingrückgabe.

Als Leasingnehmer sind Sie vertraglich dazu verpflichtet, das Fahrzeug regelmäßig warten zu lassen. Die Intervalle sind entweder abhängig von der Laufzeit oder der Laufleistung, je nachdem, welcher Wert zuerst erreicht wird.

Die genauen Bestimmungen variieren je nach Modell und Hersteller und können dem Leasingvertrag entnommen werden. In jedem Fall wird der Leasinggeber darauf bestehen, dass sämtliche Inspektionen pünktlich durchgeführt werden. Darum sollten Sie Ihr Leasingfahrzeug regelmäßig unter Einhaltung der festgelegten Intervalle untersuchen lassen.

 

Bei der HU kommt es auf die Laufzeit an:

Die erste Hauptuntersuchung bei Neufahrzeugen ist per Gesetz nach einem Zeitraum von 36 Monaten durchzuführen. Anschließend beträgt das Prüfintervall 24 Monate, wie Ihnen wahrscheinlich bekannt ist.

Ob Sie mit Ihrem geleasten Auto beim TÜV vorstellig werden müssen, hängt demnach von Ihrer vertraglich vereinbarten Leasingdauer ab. Sie sind dazu verpflichtet, die Hauptuntersuchung sowie alle vorgeschriebenen Wartungen pünktlich durchführen zu lassen.

Das Leasingauto muss mit einem gepflegten Scheckheft zum Ende der Vertragslaufzeit zurückgeben werden. Schäden, die auf einen normalen Verschleiß zurückzuführen sind, gelten bei der Fahrzeugrückgabe als übliche Gebrauchsspuren.

Anders verhält es sich bei Schäden, die auf mangelhaft durchgeführte Wartungsarbeiten oder ausgebliebene Inspektionen zurückzuführen sind. Hier ist im Nachgang mit erhöhten Nachzahlungen zu rechnen. Achten Sie darauf, dass Sie alle Belege wie Rechnungen und Wartungsunterlagen zusätzlich zum Scheckheft gut aufbewahren.

 

Schaden am Leasingfahrzeug – was nun?

Wenn Sie einen Schaden an Ihrem Leasingfahrzeug feststellen, ist entscheidend, ob dieser von einem Unfall herrührt oder auf Abnutzung zurückzuführen ist. Handelt es sich um nutzungsbedingten Verschleiß, bestimmt der Umfang des Schadens darüber, wie Sie am besten vorgehen sollten:

Bei gewöhnlichen Gebrauchsspuren ist eine Beseitigung in der Regel nicht erforderlich, da diese bereits durch die monatlichen Leasingraten abgegolten werden. Dazu gehören Abnutzungen des Fahrzeuges, die mit der üblichen Nutzung des Fahrzeuges im Straßenverkehr untrennbar verbunden sind, wie zum Beispiel:

  • Verschleiß, der durch das Fahren verursacht wird (Abnutzung von Bremsen, Kratzer an Türgriffen & Tankdeckel, kleine Steinschlagspuren)
  • Schrammen und Kratzer, die durch Waschanlagen entstehen können
  • Oberflächliche Lack- und Blechschäden

Gebrauchsspuren aufgrund übermäßiger Nutzung erfordern hingegen zwangsläufig Ihr Handeln. Sie werden auch beim Kilometerleasing in Rechnung gestellt, wenn sich das Leasingfahrzeug bei der Rückgabe nicht im vertraglich festgeschriebenen Zustand befindet. Grund ist die Wertminderung des Fahrzeugs.

Eine pauschale Aussage, welche Abnutzungen beim Auto Leasing gewöhnlich oder übermäßig sind, lässt sich nicht treffen, entscheidend ist der Vertragsinhalt. Sind Sie sich bei auftretenden Abnutzungserscheinungen unsicher, sollten Sie sich unbedingt an den Leasinggeber wenden. 

 

Beweislast für Abnutzung liegt beim Leasinggeber:

Die Beweislast für übermäßige Abnutzung liegt beim Leasinggeber. Bei Uneinigkeiten über den Zustand des Leasingfahrzeugs bei der Rückgabe muss er beweisen, dass die strittigen Abnutzungen auf übermäßige Benutzung zurückzuführen sind.

Eine einfache Auflistung der Schäden und das Zeugnis eines Sachverständigen, den der Leasinggeber selbst beauftragt hat, reichen nicht aus.

Es bedarf einer detaillierten Darlegung über Art und Ursache sämtlicher Abnutzungserscheinungen. Den Leasingnehmern empfehlen wir trotzdem, alle verschleißbedingten Schäden frühzeitig einschätzen und im Zweifelsfall beheben zu lassen.

Handelt es sich bei dem Schaden hingegen um das Resultat eines Unfalls, tragen Sie als Leasingnehmer die Verantwortung. Sie müssen für eine fachgerechte Beseitigung des Schadens sorgen und die einhergehende Wertminderung gegenüber dem Leasinggeber verantworten. Dies bedeutet nicht zwangsläufig, dass Sie die Kosten auch selbst tragen müssen.

 

Unfallschäden beim Auto Leasing:

Bei einem Unfall mit dem Leasingfahrzeug ist mit dem Leasinggeber immer eine zusätzliche Partei beteiligt. Deshalb sind folgende Schritte Ihrerseits unerlässlich:

  • Meldung des Unfalls bei der Leasinggesellschaft, da diese Eigentümerin des Fahrzeugs ist
  • Abstimmung mit der Leasinggesellschaft über alle weiteren Schritte (z.B. Reparatur oder Verwertung des Fahrzeugs)
  • Ausgleich des durch den Unfall entstandenen Wertverlustes durch Sie als Leasingnehmer bzw. die Versicherung des Hauptschuldigen am Unfallhergang

Angesichts des letzten Punktes sollte es Ihre oberste Priorität sein, zu klären, wer die Schuld am Unfallhergang trägt. Dies hat maßgeblichen Einfluss auf die Frage der Kostenübernahme. Folgende Möglichkeiten bestehen:

1: Ist keine zweite Partei beteiligt trifft Sie in der Regel allein die gesamte Verantwortung. Das gilt zum Beispiel, wenn Sie ohne Fremdeinwirkung gegen einen Baum oder beim Einparken gegen ein stehendes Auto fahren. In einem solchen Fall haftet Ihre Vollkaskoversicherung für den Schaden an Ihrem Auto. Ihre Haftpflicht für eventuelle Schäden an anderen Objekten einspringen. 

2: Trifft einen anderen Verkehrsteilnehmer die Hauptschuld, kommt dessen Haftpflichtversicherung für die Reparaturen an Ihrem Fahrzeug auf. Je nach Vertragsklauseln müssen Sie die Kosten entweder selbst einfordern oder können die Abwicklung dem Leasinggeber überlassen.

Im Falle eines Totalschadens wird der Leasingvertrag meist sofort aufgelöst und das weitere Vorgehen durch den Leasinggeber abgewickelt. Die zuständige Versicherung des Verursachers zahlt den Wiederbeschaffungswert für Ihr Leasingauto, den Sie jedoch an den Leasinggeber weitergeben müssen.

Dieser Wiederbeschaffungswert entspricht jedoch nicht zwangsläufig der Summe der noch ausstehenden Raten. Für diese müssen Sie als Leasingnehmer aufkommen. Davor schützt Sie jedoch eine entsprechende GAP-Deckelung (siehe weiter unten).

 

Selbst reparieren oder dem Leasinggeber überlassen?

Wenn der Schaden an Ihrem Auto repariert werden kann, sollten Sie dies unbedingt zeitnah veranlassen. Andernfalls können nach der Leasingrückgabe hohe Zahlungen vom Leasinggeber veranschlagt werden.

Insbesondere Verschleiß aufgrund ausgebliebener Reparaturen oder Wartungen kann hohe Folgekosten nach sich ziehen. Geben Sie Ihren Leasingwagen beschädigt zurück, übernimmt der Leasinggeber die Reparatur und berechnet Ihnen die Kosten. Gegebenenfalls berechnet werden auch zusätzliche Bearbeitungsgebühren.

Oft ist es günstiger, den Schaden selbst beheben zu lassen. So gehen Sie sicher, einen fairen Preis zu zahlen.

 

Unfälle passieren – Schützen Sie sich entsprechend!

Auch wer schon viele Jahre Auto fährt und noch keinen Unfall hatte, ist nie gänzlich davor gefeit. Der Abschluss eines Leasingvertrags erfordert zwangsläufig auch den Abschluss einer umfassenden Kfz-Versicherung für das Leasingfahrzeug.

Gut zu wissen: Der GAP-Schutz, oft auch Differenz-Deckung genannt, ist eine Erweiterung der Kaskoversicherung. Haben Sie keinen GAP-Schutz vereinbart, erhalten Sie im Falle eines Totalschadens von Ihrer Kaskoversicherung den vereinbarten Wiederbeschaffungswert.

Damit ersetzt Ihre Versicherung den Wert, den Ihr Leasingauto am Tag des Schadenereignisses hatte und mit dem Sie ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug beschaffen können.

Dieser Wiederbeschaffungswert beim Auto Leasing ist in der Regel jedoch niedriger als der Betrag, den Sie noch an Ihren Leasinggeber zahlen müssen, nämlich die Summe der noch ausstehenden Leasingraten. Diese finanzielle Lücke schließt die GAP-Deckung und kommt für die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restforderung auf.